Rechtsbehelf und Widerspruch

Sie glauben, Ihr Bescheid ist fehlerhaft?

Der Widerspruch ist der erste Schritt, wenn Sie sich gegen eine Entscheidung einer Behörde wehren wollen.

Mit der Erhebung eines Widerspruchs leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. Wir prüfen daraufhin unsere Entscheidung noch einmal selbst auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Dabei berücksichtigen wir Ihre Begründung. Vielleicht gibt es neue Fakten, die wir bisher nicht kannten. Es ist deshalb wichtig, Ihren Widerspruch gut zu begründen.

Kommen wir zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, helfen wir ihm ab. Wir heben die ursprüngliche Entscheidung auf oder ändern sie in Ihrem Sinne ab.

Halten wir Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, dürfen wir ihn nicht selbst ablehnen, informieren Sie aber über unsere Entscheidung. Sofern dann aus Ihrer Sicht keine Einsicht besteht, leiten wir den Vorgang anschließend zur Entscheidung an den Kreisrechtsausschuss weiter. Dieser erlässt nach einer mündlichen Verhandlung einen Widerspruchsbescheid.

Verlieren Sie das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss, müssen Sie die dort anfallenden Kosten tragen. Bekommen Sie recht, tragen wir als Verbandsgemeindewerke Kirner Land die Kosten. Die Höhe der Kosten hängt vom Einzelfall ab.

  • Ein Monat: Ihr Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides bei uns eingehen.

  • Wichtig: Es zählt der Tag, an dem der Widerspruch bei uns im Haus eintrifft, nicht der Tag, an dem Sie den Brief abschicken.

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Widerspruch formgerecht eingehen muss. Eine einfache, normale E-Mail erfüllt diese Vorgaben nicht und ist rechtlich unwirksam (selbst wenn eine Unterschrift eingescannt wurde).

Sie haben drei sichere Wege:

  • Klassisch auf Papier: Senden Sie uns einen Brief oder ein Fax mit Ihrer handschriftlichen Unterschrift.

  • Zur Niederschrift: Sie kommen persönlich zu uns in die Verwaltung. Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin schreibt Ihr Anliegen dann formgerecht für Sie auf.

  • Rechtssicher elektronisch: Sie können den Widerspruch digital einreichen, sofern Sie dafür qualifizierte Wege nutzen. Dazu zählen eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) oder die Übermittlung über ein sicheres Bürgerkonto (Nutzerkonto Rheinland-Pfalz / BundID).

Sie müssen kein juristisches Schreiben verfassen. Es reicht eine verständliche Erklärung. Folgende Daten müssen jedoch enthalten sein:

  • Ihre Daten: Vollständiger Name, aktuelle Adresse sowie Ihre Kundennummer

  • Der Bescheid: Das Datum des Bescheids sowie das Aktenzeichen oder die Buchungsnummer (damit wir Ihr Anliegen sofort zuordnen können).

  • Ihr Wille: Der klare Satz, dass Sie der Entscheidung widersprechen (z. B. „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom... ein.“).

  • Die Begründung (empfohlen): Schreiben Sie in Ihren eigenen Worten auf, warum die Entscheidung aus Ihrer Sicht falsch ist oder welche wichtigen Fakten bisher nicht berücksichtigt wurden. Sie können auch Kopien von Nachweisen oder Belegen mitschicken.

Hier erreichen Sie uns:

  • Postanschrift: Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Bahnhofstr. 31, 55606 Kirn
    oder Verbandsgemeindewerke Kirner Land, Altstadt 1, 55606 Kirn

  • Faxnummer: 06752 9507-12

  • Elektronischer Zugang: VG Kirner Land (vg-kirner-land@poststelle.rlp.de) → WICHTIG: Nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich!

Kontakt

Verbandsgemeindewerke Kirner Land
Altstadt 1
55606 Kirn

Telefon +49 6752 9507-0
Telefax +49 6752 9507-12

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