Rechtsbehelf und Widerspruch
Sie glauben, Ihr Bescheid ist fehlerhaft?
Der Widerspruch ist der erste Schritt, wenn Sie sich gegen eine Entscheidung einer Behörde wehren wollen.
Mit der Erhebung eines Widerspruchs leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. Wir prüfen daraufhin unsere Entscheidung noch einmal selbst auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Dabei berücksichtigen wir Ihre Begründung. Vielleicht gibt es neue Fakten, die wir bisher nicht kannten. Es ist deshalb wichtig, Ihren Widerspruch gut zu begründen.
Kommen wir zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, helfen wir ihm ab. Wir heben die ursprüngliche Entscheidung auf oder ändern sie in Ihrem Sinne ab.
Halten wir Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, dürfen wir ihn nicht selbst ablehnen, informieren Sie aber über unsere Entscheidung. Sofern dann aus Ihrer Sicht keine Einsicht besteht, leiten wir den Vorgang anschließend zur Entscheidung an den Kreisrechtsausschuss weiter. Dieser erlässt nach einer mündlichen Verhandlung einen Widerspruchsbescheid.
Verlieren Sie das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss, müssen Sie die dort anfallenden Kosten tragen. Bekommen Sie recht, tragen wir als Verbandsgemeindewerke Kirner Land die Kosten. Die Höhe der Kosten hängt vom Einzelfall ab.
Hier erreichen Sie uns:
Postanschrift: Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Bahnhofstr. 31, 55606 Kirn
oder Verbandsgemeindewerke Kirner Land, Altstadt 1, 55606 KirnFaxnummer: 06752 9507-12
Elektronischer Zugang: VG Kirner Land (vg-kirner-land@poststelle.rlp.de) → WICHTIG: Nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich!
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Altstadt 1
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