FAQ Wiederkehrender Beitrag

Häufig gestellte Fragen (FAQ) im Bereich Wiederkehrender Beitrag

WKB ist die gebräuchliche Abkürzung für „Wiederkehrender Beitrag“, die sich bereits vor Jahrzehnten entwickelt hat und im Beitragswesen dementsprechend ein feststehender Begriff ist. Der WKB für Niederschlagswasser wird zum Beispiel schon seit Jahren durch die Verbandsgemeindewerke Kirner Land im Bereich der öffentlichen Abwasserbeseitigung erhoben.

Das System der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung wurde größenmäßig so geplant und dimensioniert, dass alle Abwässer entlang der Kanalisation aufgenommen werden können. Die Vorhaltekosten werden auf alle beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt.

Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder nutzbarer Teile hiervon besteht. Dies betrifft sämtliche Grundstücke, auch die unbebauten.

Als beplanten Bereich bezeichnet man den Bereich, der in einem Bebauungsplan liegt. In diesem ist die mögliche Bebauung des Grundstücks festgelegt. Unter "unbeplant" sind also nur Grundstücke außerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen zu verstehen. Diese Vorschriften ergeben sich aus dem § 34 Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes.

Der wiederkehrende Beitrag ist in der Regel über die Nebenkostenabrechnung auch auf die einzelnen Mieter umlegbar. Sodass die Einführung der wiederkehrenden Beiträge Abwasser nicht nur auf die Eigentümer, sondern auch auf die Mieter in der Verbandsgemeinde Kirner Land Einfluss hat.

Zur Abgeltung der Kosten von Einrichtungen oder Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die beitragsfähige Grundstücksfläche mit einem Zuschlag für Vollgeschosse. Die beitragspflichtige Fläche wird mit dem Grundlagenbescheid jeweils festgesetzt.

Ein Vollgeschoss ist ein baurechtlich feststehender Begriff gemäß § 2 Abs. 4 LBauO (Landesbauordnung).
Vollgeschosse sind Geschosse über der Geländeoberfläche, die über 2/3, bei Geschossen im Dachraum über 3/4 ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben müssen Beiträge nach möglichen Vorteilen bemessen werden. Hierbei ist entscheidend, ob auf dem Grundstück ein Gebäude mit 2 Geschossen oder 4 Geschossen steht, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass in einem 4 geschossigen Gebäude, das z.B. als Mietobjekt genutzt wird, mehr Schmutzwasser anfällt als in einem 2 geschossigen Gebäude. Der Vollgeschosszuschlag wird nur beim wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser angesetzt, um den erhöhten Vorteil abzudecken.

Wichtig ist hierbei, dass der Vollgeschosszuschlag für bis zu zwei Vollgeschosse einheitlich
20 % beträgt, auch bei nur eingeschossig errichteten Gebäuden. Der Zuschlag für jedes weitere Vollgeschoss beträgt 10%.

Zur Abgeltung der Kosten von Einrichtungen oder Anlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Bemessungsgrundlage hierfür ist die mögliche Abflussfläche. Die mögliche Abflussfläche wird mit dem Grundlagenbescheid jeweils festgesetzt.
Die beitragspflichtige Fläche ergibt sich aus einer Multiplikation der anrechenbaren Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl (GRZ).

Diese geht - soweit vorhanden - aus dem Bebauungsplan hervor. Die GRZ gibt an, in welchem Maße ein Grundstück grundsätzlich baulich nutzbar ist. Ohne Bebauungsplan für das Grundstück, werden entsprechende Werte durch die Entgeltsatzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Kirner Land vorgegeben, um eine Gleichbehandlung aller Grundstücke zu gewährleisten.

Übersteigt die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche diesen Wert, so ist die GRZ jeweils um 10 % zu erhöhen; und zwar so lange, bis die hierdurch ermittelte Fläche mindestens genau so hoch ist, wie die tatsächlich bebaute/befestigte Fläche.

Bei einer Tiefenbegrenzung werden Grundstücksflächen im unbeplanten Innenbereich hinter einer Grundstückstiefe von 40 Metern nicht mehr beachtet und nicht mehr in die Berechnung mit einbezogen. Diese Linie wird rechtwinklig, der Straßenfluchtlinie folgend, gemessen.

Wenn Grundflächen hinter der Begrenzungslinie an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, werden diese bei der Berechnung mit einbezogen.