(1) Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 %. Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 %.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 2 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche.
2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
3. Bei Grundstücken, die über die Tiefenbegrenzung nach Nr. 1 - 2 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch 0,4.
4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.
6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 50 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 100 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.
7. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
8. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.
9. Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die angeschlossene Grundfläche geteilt durch 0,2.
Soweit die nach den Nr. 3, 4, 6, 8 und 9 ermittelte Grundstücksfläche größer ist als die tatsächliche Grundstücksfläche, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt diese Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine dieser Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet.
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 2 berechneten Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
Bei Grundstücken, die gewerblich und /oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige in Buchstabe a); Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.
4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Festund Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
5. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.
6. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a. Die Zahl der Vollgeschosse bestimmt sich nach der genehmigten Bebauung oder bei nicht genehmigten, aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht.
b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), wird ein Vollgeschoss angesetzt; Abs. 1 Satz 3 gilt nicht.
7. Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich.
8. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Anzahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, ist die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Anzahl maßgeblich.
(4) Ergeben sich bei der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.